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Mcafeeeducation.com

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Technology

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HTTPS (SSL) - Mcafeeeducation.com

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Meta - Mcafeeeducation.com

Number of occurences: 2
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Target

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HTTP Header Response

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    Behinderungsanzeigen AG soll von einem eventuellen oder bereits feststehenden, nicht ordnungsgemäßen Ablauf der vorgesehenen Leistung in Kenntnis gesetzt werden, um so die Möglichkeit zu haben, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (z.B. Vervollständigung der Unterlagen oder Koordinierung der Bauunternehmerleistungen) zu treffen. Behinderungsanzeige dient als •Informationsfunktion •Schutzfunktion •Warnfunktion Menü I nach oben Inhalt der Behinderungsanzeige Es müssen alle Umstände bezeichnet werden, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründefür die Behinderung/-Unterbrechung im einzelnen ergeben. Grundsatz: Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf das Fehlen von Plänen – der AN muss vielmehr •die Auswirkungen des Fehlens solcher Pläne auf die Bauzeit darlegen und •angeben, ob und wann seine nach dem Bauablauf geplanten Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Aufgabe des Fachplaners: Wenn sich aus den Hinweisen des Bauunternehmens hinreichende Hinweise auf eine mögliche Behinderung ergeben, gehört es zu den Aufgaben des Fachplaners, diesen Hinweisen nachzugehen, bevor eine eindeutige Behinderung entsteht. Form der Behinderungsanzeige Auch zuverlässige mündliche Anzeige ist ausreichend – AN muss jedoch Nachweis erbringen, dass er den AG rechtzeitig, richtig und sachlich vollständig informiert hat – Beweisproblem ! Aus Beweisgründen daher grundsätzlich Schriftform ! Menü I nach oben Bautagebuch: Auch Eintragung ins Bautagebuchreicht aus und ist im Hinblick auf das „Bauklima“ oftmals sogar das bessere Mittel. TIP: Bei fehlenden Plänen ab dem Tag der Verspätung täglich auf die Tatsache des Fehlens als solche hinweisen. Die Folgen der Planlieferung ergeben sich schrittweise, so dass durch tägliche Aufführung im Bautagebuch aktuell jeweils die neueste Behinderungsauswirkung dokumentiert werden kann. Schleichende Entwicklung kann ohne große Paukenschläge dokumentiert werden. Behinderungsanzeigenprotokoll zur Dokumentation der einzelnen eingereichten Behinderungsschreiben, ggf. mit einer Photodokumentation über Laufzeiten bis zur Abmeldung der Behinderung. Dient zur schnellen aufbereiten bei einer späteren geforderten konkreten Bauablaufstörung bei Schadensersatzforderungen nach §.6 Nr. 6 VOB/B oder bei Entschädigung nach § 642 BGB. Kann auch bei einem Nachweisforderung bei Vergütungsansprüchen nach § 2 Nr. 5 VOB/B einsetzbar sein. Information über Nr. der Behinderunganzeige (schriftliche Benachrichtung per Einschreiben an den Auftraggeber ist unbedingt einzuhalten!) Durch wenn ist die Behinderung zu vertreten? Gegen was werden Bedenken geäußert? Was führt zur Behinderung? Gibt es einen Fotonachweis? Auf welcher Ebene ist die Behinderung vorhanden Behinderung an/- auf der Decke vorhanden? Behinderung ggf. von bestimmter Wand vorhanden Wann hat die Behinderung angefangen? Bis wann sollte die Behinderung wieder abgestellt sein, um keine Verzögerung im Bauverlauf zu haben? Wer ist verantwortlich für die Abstellung der Behinderung? Wie lange steht die Behinderung an (Arbeitstage/Werktage je nach Vertrag)? Wann wurde die Behinderung abgestellt (schriftliche Benachrichtung per Einschreiben an den Auftraggeber, das Behinderung nicht mehr ansteht notwendig) Übermitteln Sie dem Auftraggeber ggf. wöchentlich, 14-tägig, mindestens 1 x montlich die Behhinderungsliste, um sicher zu stellen das dem Auftraggeber die Behinderungen offenkundig bekannt sind. Je besser die Nachweisdokumentation ist um so leichter können Vergütungsansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B, oder Schadenersatzansprüche aus §6 Nr. 6 VOB/B, oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB durchsetzen. Hier finden Sie entsprechende Urteile zu Vergütungsansprüche Planung nicht rechtzeitig vorgelegt- Mehrkosten können kalkulatorisch abgerechnet werden KG, Urteil vom 17.04.2012 - 7 U 149-10; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - VII ZR 141-12 Nullpositionen- Wie wird der Vergütungsanspruch des AN berechnet BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 19_11 Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung OLG Celle, Urteil vom 22.07.2009 - 14 U 166-08 weitere Urteile finden Sie unter Rechtssprechungen Klärungsbedarfsprotokoll zur Dokumentation der einzelnen eingereichten Klärungspunkte über Laufzeiten bis zur Freimeldung der weiteren Klärungspunkte mit ausführlicher Beschreibung ggf. als weitere Behinderung beschreiben. Dient zur schnellen aufbereiten bei einer späteren geforderten konkreten Bauablaufstörung bei Schadensersatzforderungen nach §.6 Nr. 6 VOB/B oder bei Entschädigung nach § 642 BGB. Kann auch bei einem Nachweisforderung bei Vergütungsansprüchen nach § 2 Nr. 5 VOB/B einsetzbar sein. Information über lfd. Nr. der Klärungsthemen (schriftliche Benachrichtung bei Behinderung per Einschreiben an den Auftraggeber ist unbedingt einzuhalten!) Genaue Beschreibung der Klärungsthemen, Fragestellungen, Bedenken oder Behinderungen Durch wenn ist das Thema zu klären bzw. zu erledigen? Wann wurde das Klärungsthema eingestellt? Wie lange ist das Thema schon offen? Bis zu welchen Datum muss das Thema geklärt sein? Wie lange läuft das Klärungsthema schon (Datum)? Welche Laufzeit IST wurde gebraucht zur KLärung? Wann war das Thema geklärt? Hier finden Sie entsprechende Urteile zu Vergütungsansprüche Mehrvergütungsansprüche n. § 2.5 VOB-B in infolge einer Bauzeitverlängerung. OLG Celle · Urteil vom 22. Juli 2009 · 14 U 166-08 Grundsatz eine Vergütung von Mehraufwand nach § 2 Abs. 5 VOB-B gegeben OLG Hamm Urteil vom 12. April 2011 · Az. I-24 U 29-09 - § 2 Abs. 5 VOB-B kann bei Bauzeitverschiebungen anwendbar sein! OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 24 U 29-09 weitere Urteile finden Sie unter Rechtssprechungen Nachtragsprotokoll zur Nachtragsbeauftragung der einzelnen eingereichten und durch den AG geforderten Nachtragsangebote. Protokolierung der erstellten und eingereichten Nachtragsangebote, in Höhe der Angebotssumme, der Prüfüng durch den Fachplaner, der Beauftragung durch den Auftragegber, sowie deren Laufzeiten. Dient zur schnellen aufbereiten bei einer späteren geforderten konkreten Bauablaufstörung bei Schadensersatzforderungen nach §.6 Nr. 6 VOB/B oder bei Entschädigung nach § 642 BGB. Kann auch bei einem Nachweisforderung bei Vergütungsansprüchen nach § 2 Nr. 5 VOB/B einsetzbar sein. Information über Angebotsnummer (schriftliche eingereicht beim Auftraggeberg) Genaue Beschreibung der Inhalte der Nachtragsangebote Höhe der Angebotssumme? Höhe der Prüfsumme durch Erfüllungsgehilfen? Höhe der beauftragten Summe durch Auftraggeber? Ist der Nachtrag noch offen? Wann wurde das Angebot eingereicht? Wie lange ist die Preisbindefrist? Bis wann muss die Beauftragung erfolgen um weitere Leistungen ggf. nicht zu behindern? Wie lange sollte das Angebot maximal im Umlauf sein?Wie lange ist das Angebot im Umlauf ohne Beauftragung? Wann erfolgte die Beauftragung durch den Auftraggeber? Bis zu welchen Datum muss das Thema geklärt sein? Welchen Status hat das Angebot? Hier finden Sie entsprechende Urteile zu Vergütungsansprüche Planung nicht rechtzeitig vorgelegt- Mehrkosten können kalkulatorisch abgerechnet werden KG, Urteil vom 17.04.2012 - 7 U 149-10; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - VII ZR 141-12 Leistungsänderung führt zu Bauzeitverlängerung Wie wird der neue Preis ermittelt OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2013 - 1 U 1554-09 Streit um Vergütung von zusätzlichen Leistungen BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 271-01 weitere Urteile finden Sie unter Rechtssprechungen VorgangsprüflisteTermine der einzelnen erhaltenen Bauzeitenpläne durch den AG. Protokolierung der Bauzeitenplänen und derer Konflikte. Informationsprotokoll für den Auftraggeber zur Aufforderung der MItwirkung seiner Koordinationspflicht. Festhalten der der Laufzeiten bis hin zum gemeinsam mit allen Gewerken abgestimmten Bauzeitenplan . Dient zur schnellen aufbereiten bei einer späteren geforderten konkreten Bauablaufstörung bei Schadensersatzforderungen nach §.6 Nr. 6 VOB/B oder bei Entschädigung nach § 642 BGB. Kann auch bei einem Nachweisforderung bei Vergütungsansprüchen nach § 2 Nr. 5 VOB/B einsetzbar sein. Hier finden Sie entsprechende Urteile zu Vergütungsansprüche Gerichtlicher Baustopp Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB-B OLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113-09 - G Kein Baubeginn genannt Mehrvergütung bei verzögertem Zuschlag OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2008 - 21 U 17308 Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Einigung über Vergütung! BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - VII ZR 34-11 weitere Urteile finden Sie unter Rechtssprechungen Baubesprechungsprotokolle: Wenn Behinderungen erwähnt werden, kann das ausreichend sein (Offenkundigkeit) – selbst dann, wenn sienicht vom AN selbst verfasst worden sind. Problem allerdings: Alle 3 Funktionen der Behinderungsanzeige abgedeckt ? – Risiko ! Wann hat Anzeige zu erfolgen ? Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Dies ist der Fall, sobald sich AN behindert glaubt. Grund: AG soll die Möglichkeit verschafft werden, schnellstmöglichAbhilfe zu schaffen. Wenn Anzeige nicht unverzüglich erfolgt, kann dies zu einem Mitverschulden hinsichtlich möglicher Schäden (§ 254 BGB) des AN führen. Bei Eintrag der Behinderung ins Bautagebuch muss sichergestellt sein, dass das Bautagebuch unverzüglich entweder an den AG oder dessen befugten Vertreter (muss bei Projektstart schriftlich geklärt sein!!!!) auf der Baustelle weitergeleitet wird. Der Nachweis der unverzüglichen Anzeige ist dann nach Möglichkeit durch Gegenzeichnung des AG oder dessen Vertreter im Bautagebuch zu führen – Datum der Gegenzeichnung eintragen ! Menü I nach oben Wer ist Adressat der Behinderungsanzeige ? Grundsätzlich Auftraggeber persönlich oder der mit der Durchführung des Bauvorhabens Betraute, insbesondere bevollmächtigte Architekt / Ingenieur / Planer Anders dann, wenn Ursache der Behinderung gerade beim Architekten zu sehen ist oder der Architekt nichts unternimmt oder nichtvon einer zuverlässigen Mitteilung an den AG über den Architekten ausgegangen werden kann, z. B. weil Architekt die aufgetretene Behinderung nicht beseitigen lassen willoder dies außerhalb seiner Befugnisse liegt. Dazu das OLG Köln: Sofern auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass der bauleitende Architekt den Auftraggeber vor Nachteilen umfassend schützt, kann eine allein ihm gegenüber abgegebene Behinderungsanzeige die Wirkung des § 6 VOB/B nicht auslösen.“ Vorgehensweise dann wie bei Bedenkenanmeldung - Freizeichnung durch direkte Anzeige der Behinderung gegenüber AG ! Wann besteht Anzeigepflicht ? „Glauben reicht“ AN musste sich in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung „behindert“ glauben – keine sichere Kenntnis von Tatsachen erforderlich, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung wirklich behindern. Anerkennenswerte Besorgnis des AN ist ausreichend ! AN muss Umstände, die zu dieser Besorgnis führen, allerdings ggf. nachweisen- sorgfältige und sachgerechte Prüfung erforderlich ! “Prognose zulässig” Behinderung muss auch noch nicht eingetretensein – Gewissheitoder begründete Vermutung, dass Behinderung aller Voraussicht nach ein- treten wird, reicht. Menü I nach oben Beispiel: AN erhält Ausführungspläne verspätet und hat deshalb Zweifel, ob er die vorgesehene Bauzeit einhalten kann, insbesondere die verlorene Zeit wieder aufholen kann. Ausnahme: Keine Anzeige erforderlich bei „Offenkundigkeit“ Offenkundigkeit kann nur angenommen werden, wenn der AG / sein Architekt “wenn über die baubehindernden Umständeunterrichtet ist oder diese für ihn ohne weiteres wahrnehmbar sind (z. B. eigene Anschauung vor Ort, aber auch Zeitung, Rundfunk, TV) und er die Auswirkung der Behinderung auf den Baufortschritt im Sinne einer Behinderung oder Unterbrechung mit der erforderlichen Klarheiterkannt hat oder diese Auswirkungen derart klar in Erscheinung getreten sind, dass sie für im Bauwesen Tätige eindeutig sind bzw. sich selbst einem in Bausachen unerfahrenen Laien geradezu aufdrängen.” Menü I nach oben Beispiel: •Unentbehrliche Zeichnungen müssen neu angefertigt werden, •AG bekommt Auswirkungeines unerwartet frühen Wintereinbruches selbst zu sehen,weil auf der Baustelle alles verschneit ist. Aber: Vorsicht mit der „Offenkundigkeit“ Die Behinderung selbst und deren Auswirkungen müssen offenkundig sein – Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren: Anordnung geänderter Bauumstände (insbes. Anordnung eines Baustopps): Offenkundigkeit (+) – Aber BGH: (-) bei verhältnismäßig kurzer und nicht unübliche Verzögerung des Baubeginnes Verspätete Planlieferung: Offenkundigkeit (+) bei fest vereinbarten Vorlauffristen, aber (-), wenn bei einem größeren Bauvorhaben nur einzelne für die Ausführung benötigte Pläne nicht rechtzeitig übergeben werden oder Verzögerung nur geringfügig ist (2 Tage bei 3 Wochen Vorlauffrist). Mehrmengen: Offenkundigkeit fraglich, wenn Mehrmengen, die im Rahmen von Nachtragsaufträgen anfallen, im Verhältnis zum Gesamtauftrag nicht besonders stark ins Gewicht fallen, Änderungsanordnungen: Offenkundigkeit fraglich, wenn kein besonderer Mehraufwand anfällt, Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse: Offenkundigkeit fraglich, wenn keine besonderen Erschwernisse speziell für das Bauvorhaben naheliegen. Oftmals ist zwar die Behinderung als solche offenkundig, nicht aber deren hindernde Auswirkung - Informations-, Schutz- und Warnfunktion müssen gewahrt sein! Menü I nach oben Beweislast liegt beim AN! Da wegen des Ausnahmecharakters erhebliche Anforderungen gestellt werden, ist im Zweifel eine immer Behinderungs- anzeige “dem Auftraggeber an und abzumelden” zu empfehlen! Fürsorgepflicht während der Behinderung § 6 Nr. 3 Satz 1 Fürsorgepflicht ist Schadensminderungspflicht, da Leistungspflichtdes AN fortdauert. AN hat deshalb alles ihm Mögliche zu tun, um die Arbeiten möglichst noch fristgerecht auszuführen - Maßstab: Grundsatz von Treu und Glauben („billigerweise“). Von Bedeutung ist daher auch die Verursachung der Behinderung, also insbesondere ob die Behinderung vom AN, vom AG oder keiner der Parteien zu vertreten ist. AN hat Behinderung zu vertreten: Ihm ist jede nur mögliche Anstrengung abzuverlangen, um die Leistung sobald als möglich fortzuführen und das Versäumte nachzuholen. Außerdem i.d.R. Schadensersatzpflicht. AG hat Behinderung zu vertreten: Zumutbarkeitsgrenze des AN ist geringer. Ein Recht zum Nichttätigwerdenhat er aber nur dann, wenn die Behinderung praktisch in einer Leistungsunmöglichkeit resultiert, wenn also z. B. der AG nicht zu bewegen ist, mit dem AN über die notwendigen Maßnahmen und die dafür zu zahlende Vergütung zu verhandeln. Folge fehlender Anzeige & Offenkundigkeit Ansprüche auf Fristverlängerung - § 6 Nr. 2 – Schadensersatz (bei Vertretenmüssen) - § 6 Nr. 6 – gehen unter. Menü I nach oben Aber: Es bleibt dem AN unbenommen, sich gegenüber Schadensersatzansprüchen des AG wegen Nichteinhaltung von Ausführungsfristen (§ 5 Nr. 4 i. V. m. § 6 Nr. 6) oder gegenüber der Geltendmachung einer Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) auf die Schuldlosigkeit an der Einhaltung der Vertragsfristen zu berufen, auch wenn er zuvor eine Behinderungsanzeige nicht abgesandt hat. Unverzügliche Arbeitsaufnahme nach Wegfall des Hindernisses § Nr. 3 Satz 2 Sobald Leistungsfortführung wieder ganz oder teilweise möglich ist, muss Arbeit wieder aufgenommen werden. Aufforderung des AG zur Wiederaufnahme der Arbeiten ist nicht erforderlich („ohne weiteres“). Anzeigepflicht der Wiederaufnahme der Arbeiten – auch mündlich möglich, aus Beweisgründen aber Schriftform ratsam Verletzung der Wiederaufnahmepflicht: Kann zur Schadensersatzpflicht nach § 6 Nr. 6 führen, da hierin wiederum eine eigene Behinderung zu sehen ist. Verletzung der Benachrichtigungspflicht: Informationsverpflichtung, deshalb Schadenseintritt unwahrscheinlich, aber denkbar. Weiterführungs- / Wiederaufnahmepflicht besteht nur bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses, nicht dagegen, wenn Vertrag – z. B. nach § 6 Nr. 7 (Unterbrechung länger als 3 Monate) – gekündigt wird. Menü I nach oben
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